Rz. 14

Nach Abs. 5 ist der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 Satz 1 vom Mitglied allein zu tragen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist aufgrund des Urteils des BVerfG v. 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) eingeführt worden. Hiermit sollten die Kindererziehungsleistungen in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Seit dem 1.1.2005 haben daher Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden und keine Elterneigenschaft nachweisen können, einen Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zu entrichten (vgl. Komm. § 55).

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