Rz. 9

Nach Abs. 3 Satz 1 werden die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Hierunter fallen Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und

  • die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben (z. B. Opferentschädigungsgesetz – OEG, Infektionsschutzgesetz – IfSG, etc., die verschiedentlich zum 1.1.2024 außer Kraft treten und im SGB XIV gebündelt werden),
  • die eine Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder dem Reparationsschädengesetz (RepG) oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) beziehen,
  • die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, bzw. ab dem 1.1.2024 Personen, die nach § 145 Abs. 2 Nr. 4 SGB XIV bzw. ab dem 1.1.2025 auch diejenigen, die nach § 84 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BVG weiter erhalten oder Leistungen nach § 93 SGB XIV beziehen,
  • die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen,
  • die krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sind.
 

Rz. 10

Nach Abs. 3 Satz 2 gelten Beiträge aufgrund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge als Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge. Damit wird bei diesen Leistungen für die Kostentragung zwischen Bund und Ländern der gleiche Verteilungsschlüssel angewendet wie bei der Leistung selbst (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 43 zu Art. 1 § 55 Abs. 3).

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