Rz. 22

Nach Abs. 4 (bis zum 30.6.2023 als Abs. 3a geregelt) gehören zu den Eltern i. S. d. § 55 Abs. 3 Satz 3 nicht:

  • Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption die Altersgrenzen des § 25 Abs. 2 SGB XI erreicht hat,
  • Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

Die Regelung wurde zum 1.7.2008 aufgenommen, um einer bis dahin herrschenden Verwaltungspraxis der Pflegekassen eine gesetzliche Grundlage zu geben, nach dem das BSG dies mit Urteil v. 18.7.2007 (B 12 P 4/06 R) als rechtswidrig beanstandet hatte. Die Regelung stellt klar, dass die Zuschlagsfreiheit (und seit dem 1.7.2023 auch die Möglichkeit der Gewährung eines Abschlags ab dem 2. bis 5. Kind) von Adoptiv- und Stiefeltern ebenfalls an Betreuungs- und Erziehungsleistungen anknüpft. Die Adoptiv- und Stiefelterneigenschaft muss daher zu einem Zeitpunkt erlangt worden sein, in dem das Kind noch nicht erwachsen und wirtschaftlich selbständig war, um die Zuschlagsbefreiung erhalten zu können. Hierfür wird an die Altersgrenzen angeknüpft, die auch bei der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gelten. Bei Stiefeltern kommt hinzu, dass das Mitglied mit dem Kind vor Überschreiten der Altersgrenze in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben muss (vgl. BT-Drs. 16/8525 S. 99).

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