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Die Vorschrift regelt die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben im Bereich der Pflegeversicherung. Das SGB XI verwendet den Begriff der Landesverbände der Pflegekassen. Die dabei angesprochenen Landesverbände sind keine eigenständigen rechtsfähigen Körperschaften. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die in diesem Zusammenhang anfallenden Verbandsaufgaben unter dem Dach der gesetzlichen Krankenversicherung den Verbänden der Krankenkassen als eigene Aufgabe zu übertragen. Diese haben ihre Satzungen entsprechend den Aufgaben für die Pflegeversicherung zu ergänzen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 120).

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