Rz. 7

Absatz 2 war im Gesetzesentwurf zunächst nicht vorgesehen und wurde erst in der Ausschussberatung als Folge der Versicherungspflicht für sonstige Personen (zunächst vorgesehen als § 19 in BT-Drs. 12/5920 S. 28) eingefügt. Hierbei handelt es sich um Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sodass auch keine Meldung bei den Krankenkassen vorliegen kann, auf die die Pflegekassen zurückgreifen könnten (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 41 zu § 46). Mitglieder i. S. d. § 21 sind Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und im Krankheitsfall gegenüber anderen Leistungsträgern Anspruch auf Kranken- oder Heilbehandlung haben, sofern sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Meldungen für diese Personen sind nach Abs. 2 zu erstatten von den jeweiligen Leistungsträgern bzw. im Fall des § 21 Nr. 6 vom Dienstherrn. Welche Pflegekasse für die Versicherungspflichtigen nach § 21 zuständig ist, ergibt sich aus § 48 Abs. 2 und 3.

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