Rz. 2

Träger der Versicherung sind die bei jeder Krankenkasse einzurichtenden Pflegekassen. Trotz ihrer organisatorischen Verzahnung mit den Krankenkassen sind sie rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

Das hat zur Folge, dass sie

  • selbst Träger von Rechten und Pflichten sind,
  • nach außen unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung auftreten,
  • eine eigene Satzung (§ 47) haben,
  • zu gesonderter Haushalts- und Rechnungsführung verpflichtet und damit finanziell selbständig und unabhängig gegenüber den Krankenkassen sind,
  • eigene Geschäftsübersichten und Statistiken erstellen und
  • eine von den Krankenkassen getrennte Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten müssen.
 

Rz. 3

Die organisatorische Anbindung der Pflegekassen unter dem Dach der Krankenkassen vollzieht sich vor allem dadurch, dass die Organe der Krankenkassen zugleich die Organe der Pflegekassen sind,

  • die Pflegekassen keine Personalhoheit besitzen, sondern das Verwaltungspersonal bei "ihrer" Krankenkasse entleihen,
  • sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Anspruch nehmen,
  • sie kein eigenes Verwaltungsvermögen haben,
  • die Aufgaben auf Landesebene von den Landesverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie den Ersatzkassen (§ 52) als Landesverbände der Pflegekassen und auf Bundesebene von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen (§ 53) wahrgenommen werden und
  • Krankenkassen und Pflegekassen nur gemeinsam gegründet, aufgelöst, geschlossen oder mit anderen Kranken- und Pflegekassen vereinigt werden können.

    Andererseits sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre räumliche, sächliche und personelle Ausstattung den Pflegekassen zur Verfügung zu stellen, ggf. durch eine entsprechende Ausweitung.

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