0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) zum 1.1.2002 in das SGB XI eingefügt. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurden die Leistungen zum 1.7.2008 erheblich ausgeweitet und auch Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufe "0" wurden mit einbezogen.

Das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222) hat u. a. mit Abs. 1a zum 1.1.2015 den Leistungsanspruch auf anerkannte niedrigschwellige Entlastungsangebote ausgeweitet, die Leistungsbeträge dynamisiert, den Leistungsanspruch auf Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, ausgeweitet und mit dem neuen Abs. 3 eine Übertragungsmöglichkeit von nicht in Anspruch genommener Pflegesachleistung von bis zu 40 % geschaffen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7154 S. 18) verdeutlicht, dass dem Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach § 45a neben den Leistungen nach §§ 36 ff. für den verrichtungsbezogenen Hilfebedarf ein zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsbetrag für den Aufwand der weitergehenden Betreuung und Beaufsichtigung zugebilligt werden sollte. Inzwischen ist indes nicht einmal mehr erhebliche Pflegebedürftigkeit erforderlich, um Leistungen nach §§ 45a, 45b in Anspruch nehmen zu können. Auch Antragsteller mit der sog. Pflegestufe 0 kommen für die Leistungen in Betracht, wenn sie überhaupt nur pflegebedürftig sind (vgl. Komm. zu § 45a). Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, haben seit 1.1.2015 ebenfalls Anspruch auf die zusätzlichen Betreuung- und Entlastungsleistungen.

Die Regelungen des § 45b enthalten allerdings Einschränkungen für die Verwendung der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsbeträge. Sie dürfen nur zweckgebunden für die im Gesetz genannten Sachleistungsangebote eingesetzt werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.3.2011, L 4 P 8/07) und dienen insbesondere dem Zweck der Entlastung pflegender Angehöriger. Die Sachleistungsangebote haben infrastrukturprägende oder -fördernde Effekte. Von vornherein schließt der Gesetzgeber eine Verwendung für zusätzliche Pflegesachleistungen nach § 36 (i. S. einer Erschwerniszulage) oder für zusätzliche Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 aus.

Nach der Rechtsprechung des BSG sieht § 45b für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen ein zweiteilig gestuftes Verfahren der Leistungsgewährung vor. In einem ersten Schritt werde entschieden, ob der Versicherte dem Grunde nach leistungsberechtigt sei und wie hoch der Betrag ausfalle, den er ausschöpfen könne, falls er eines der in Abs. 1 Satz 6 genannten Pflege- und Betreuungsangebote wahrnehme. In einem zweiten Schritt werde dann festgelegt, wie hoch die Kostenerstattung für tatsächlich in Anspruch genommene zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausfalle (BSG, Urteil v. 12.8.2010, B 3 P 3/09 R, NZS 2011 S. 432).

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

 

Rz. 3

§ 45b normiert die Rechtsfolge zu dem Tatbestand des § 45a.

Es ist daher zunächst zu ermitteln, ob der Hilfebedürftige die Erfordernisse des § 45a erfüllt, also der Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in der vorgesehenen Art und Weise festgestellt ist (vgl. Komm. zu § 45a Abs. 1).

Näheres ergibt sich aus der auf Grundlage von Abs. 1 Satz 4 wie von § 45a Abs. 2 Satz 3 bestehenden Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs v. 22.3.2002, geändert durch Beschlüsse v. 11.5.2006 und 10.6.2008 bzw. Teil E der Begutachtungs-Richtlinie (BRi).

 

Rz. 4

Da die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nur bei Inanspruchnahme häuslicher Pflege als Ergänzung zur ambulanten oder teilstationären Pflege zur Verfügung gestellt werden, scheidet ein Anspruch des Hilfebedürftigen bei vollstationärer Pflege von vornherein aus. Insofern gilt grundsätzlich als Voraussetzung, dass der Hilfebedürftige in der häuslichen Umgebung (eigener Haushalt, Haushalt der Pflegeperson oder sonstiger Haushalt, in dem der Hilfebedürftige aufgenommen wurde; vgl. hierzu auch Komm. zu § 36) gepflegt wird. Einbezogen ist dabei auch die Altenwohnung oder das Zimmer im Altenheim als Haushalt in diesem Sinne.

2.2 Inhalte der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen

 

Rz. 5

Auf den vielfach ergänzenden Charakter der Betreuungsleistungen wurde bereits oben hingewiesen. Die als Regelleistungen zu bezeichnenden Pflegesachleistungen (§ 36), Pflegegelder (§ 37) oder teilstationären Leistungen (§ 41) bleiben unberührt. Mit der Zusatzleistung wird oftmals nicht die vollständige Kostenabdeckung in Anspruch genommener Angebote erreicht. Die Leistung ist insofern als Zuschuss zu qualifizieren, der zweckgebunden für die im Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sachleistungsangebote eingesetzt werden soll...

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