Rz. 18

Mit Abs. 3 trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Einrichtungen der vollstationären Pflege, die pflegebedürftige behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aufnehmen und obendrein Kurzzeitpflegeplätze für diese anbieten, nicht flächendeckend und bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Wenn ein derartiger Mangel im Einzelfall besteht oder die Pflege des behinderten Menschen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht zumutbar erscheint, können seit dem 1.1.2015 andere Einrichtungen, insbesondere solche der Hilfe für behinderte Menschen, zulasten der Pflegekasse in Anspruch genommen werden.

Der Leistungsanspruch war vom

  • 1.7.2008 bis 29.10.2012 auf Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres und
  • 30.10.2012 bis 31.12.2014 auf pflegebedürftige behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

begrenzt.

Die Einrichtungen müssen in der Lage sein, die Pflege des Kindes/Jugendlichen/jungen Erwachsenen über den Zeitraum von längstens 8 Wochen sicherzustellen. Geeignet sind insbesondere Einrichtungen, die bereits mit einem Sozialleistungsträger eine Leistungsvereinbarung getroffen haben. Unschädlich ist es nach Abs. 3 Satz 3 und 4, wenn in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten sind, ohne gesondert ausgewiesen zu sein. In solchen Fällen wird der Zuschuss im Wege einer prozentualen Pauschale geleistet.

Erforderlichenfalls kann die Einrichtung sogar auf externe Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst zurückgreifen. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

 

Rz. 19

Die Regelungen des Abs. 3 zielen nur auf solche Menschen mit Behinderung ab, die ansonsten zu Hause gepflegt werden. Es ist nicht Sinn der Vorschrift, andere Finanzierungsträger im Bereich der Hilfe für behinderte Menschen zu entlasten und für den Zeitraum von 8 Wochen den Aufenthalt von behinderten Menschen in Einrichtungen i. S. d. Abs. 3 als Kurzzeitpflege umzudeklarieren. Menschen mit Behinderung, die sowieso in solchen Einrichtungen wohnen, können dort keine Kurzzeitpflege durchführen lassen.

 

Rz. 19a

Es können lediglich die pflegebedingten Kosten übernommen werden. Wird in dem von der anderen geeigneten Einrichtung berechnet Entgelt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten nicht separat aufgewiesen, sind grundsätzlich 60 % des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Ausnahmefällen können auch abweichende pauschale Abschläge vorgenommen werden. § 91 Abs. 2 lässt eine 80 %ige Bezuschussung zu.

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