Rz. 8

Unabhängig von einer stationären Behandlung billigt der Gesetzgeber einen Anspruch auf Kurzzeitpflege für Zeiten sonstiger Krisensituationen zu (vgl. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Eine solche Krisensituation ist etwa bei plötzlich eintretender erheblicher Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen oder aber bei plötzlichem Ausfall der Pflegeperson gegeben. Keine Krisensituation stellt der Urlaub der Pflegeperson dar. Gleichwohl erfolgt die Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeitpflege mit Billigung der Pflegekassen gegenwärtig weit überwiegend als "Urlaubspflege" in Gestalt sog. eingestreuter Kurzzeitpflege. Möglicherweise ist dieses Phänomen zumindest teilweise auf die Nennung des Urlaubs als Kurzzeitpflegetatbestand in den Gesetzgebungsmaterialien zurückzuführen (vgl. BT-Drs. 12/5262). Weshalb der Urlaub dort genannt ist, ist unklar. Von der Begrifflichkeit einer Krise dürfte ein Urlaub als planbares Ereignis schlichtweg nicht erfasst werden können. Im Übrigen besteht kein eigenständiger Regelungsbedarf; denn der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit, bei Urlaub seiner Pflegeperson die Leistung der Verhinderungspflege nach § 39 in Anspruch zu nehmen. Der Erholungsurlaub ist im dortigen Tatbestand eigens genannt.

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