Rz. 5

Die Pflegekasse hat sich, wenn sie die Erforderlichkeit einer Rehabilitation feststellt, gemäß Abs. 2 an den zuständigen Träger der Rehabilitation zu wenden und dabei auf die Eilbedürftigkeit der Leistungsgewährung hinzuweisen. Die Vorschrift knüpft an § 31 Abs. 3 an. Bereits nach Maßgabe dieser Norm hat die Pflegekasse, wenn sie die Rehabilitationsbedürftigkeit eines Versicherten in medizinischer Hinsicht feststellt, dies unverzüglich dem zuständigen Rehabilitationsträger mitzuteilen. In Eilfällen hat sie darüber hinaus abzuklären, ob dieser Träger imstande ist, sofort die angezeigten Maßnahmen zu erbringen. Bei negativer Auskunft ist sie in der Verantwortung, mittels der Erbringung der vorläufigen Leistungen die Rehabilitation des Versicherten einstweilen sicherzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von vornherein auszuschließen ist, dass innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die angezeigten Maßnahmen erbracht werden können. Steht in Aussicht, dass der zuständige Rehabilitationsträger vor Ablauf der 4 Wochen wird tätig werden können, hat die Pflegekasse diesen Zeitraum abzuwarten. Sie darf dann erst nach fruchtlosem Fristablauf vorläufige Leistungen erbringen.

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