Rz. 9

Abs. 3 wiederholt inhaltlich die bereits in § 22 Abs. 1 Satz 3 getroffene Aussage, wonach Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung verpflichtet sind (vgl. Komm. zu § 22). Die Regelung des Abs. 3 Satz 2 dient der Klarstellung, dass bei der Bemessung der Vertragsleistungen, die in dem Teilkostentarif zugesagt werden, bundeseinheitlich die in § 14 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes festgelegten Beihilfebemessungsgrundsätze zu berücksichtigen sind. Abweichende Bemessungsgrundsätze in Beihilfevorschriften einzelner Bundesländer sind insoweit unbeachtlich. Sie führen nicht zu einer höheren Vertragsleistung der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

 

Rz. 10

Diese Verpflichtung kann sich nur auf solche beihilfeberechtigte Personen beziehen, die entweder privat oder gar nicht für den Fall der Krankheit versichert sind. Abs. 3 ist dahin aufzufassen, dass auch nicht krankenversicherte Beihilfeberechtigte zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet sind. Versicherungsunternehmen unterliegen einem entsprechenden Kontrahierungszwang (BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 P 3/02 R, SozR 4-3300 § 23 Nr. 1 = USK 2004-37). Die auch für beihilfeberechtigte Beamte vorgeschriebene Pflicht zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verstößt weder gegen die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen den Grundsatz der Vorsorgefreiheit (BVerfG, Beschluss v. 25.9.2001, 2 BvR 2442/94, NJW 2002 S. 1867 = NVwZ 2002 S. 463). Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Beamten besteht Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3. Dagegen gehören privat krankenversicherte Beamte und Ruhestandsbeamte sowie deren ebenfalls privat krankenversicherte Ehegatten nicht zum Personenkreis der pflichtversicherten Personen in der sozialen Pflegeversicherung.

 

Rz. 11

Die bisher zu dieser Vorschrift gemachten Ausführungen gelten entsprechend für solche Personen, die nach irgendwelchen Sondersystemen eine Heilfürsorgeberechtigung haben, aber nicht nach § 21 versicherungspflichtig sind, d.h., sie werden verpflichtet, sich bei einem Privatversicherungsunternehmen für den Fall der Pflegebedürftigkeit zu versichern. Zu diesem Personenkreis gehören Berufssoldaten, Polizeibeamte der Bundespolizei (ehem. Bundesgrenzschutz) sowie Beamte ehemals bundeseigener Unternehmen der Post und Bahn, soweit hier ein Krankenschutz bestand.

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