Rz. 18

Mit Nr. 5 wird die Pflegeversicherungspflicht für Krankenversorgungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) geregelt, also gerade auf einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz abgestellt. Verfolgte i. S. d. BEG haben nach § 141a BEG einen Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden. Das ist dahingehend zu verstehen, dass sich die Krankenversorgung gerade auch auf nicht verfolgungsbedingte Leiden bezieht, denn für verfolgungsbedingte Schäden sind in §§ 28 ff. BEG eigenständige Regelungen für die Krankenversorgung des Verfolgten getroffen. Die Berechtigung zum Bezug dieser Leistung, also der bestehende Anspruch, genügt für den Eintritt der Pflegeversicherungspflicht. Ein solcher Anspruch auf Krankenversorgung setzt voraus, dass ein Anspruch auf Rente für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für den Verfolgten festgesetzt worden ist; der Betroffene also als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung anerkannt ist.

 

Rz. 19

Der Verfolgte hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankenversorgung auch für den Ehegatten und für Kinder (§ 141a Abs. 2 BEG), so dass sich auch hier die Frage stellt, ob mit diesen abgeleiteten Ansprüchen auch die Pflegeversicherungspflicht des Ehegatten oder von Kindern verbunden ist (vgl. Rz. 10). Sowohl für den Verfolgten als auch für dessen Ehegatten und Kinder sind Ansprüche auf Krankenversorgung jedoch ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger besteht (§ 141a Abs. 3 Nr. 1 BEG), wenn das Einkommen des Verfolgten oder wenn im Falle des Abs. 2 das Einkommen des Ehegatten oder des Kindes die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt (§ 141a Abs. 3 Nr. 3 BEG).

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