Rz. 231

Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst das Einkaufen, das Kochen, das Reinigen der Wohnung, das Spülen, das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung. Der Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ist nur unselbständiger Teil der Pflege. Ein alleiniger Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung führt nicht zur Anerkennung von erheblicher Pflegebedürftigkeit, erforderlich ist vielmehr, dass der Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich zu einem Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität anfällt (BT-Drs. 12/5262 S. 97), denn eine Zuordnung zumindest zur Pflegestufe I verlangt einen Mindestbedarf an Grundpflege, der durch einen erhöhten Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht kompensiert werden kann (BSG, Urteil v. 19.2.1998, B 3 P 5/97 R). Dem entspricht, dass das Pflegegeld auch der Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung dient (BSG, Beschluss v. 5.3.2008, B 3 P 7/08 B).

 

Rz. 232

Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sind nur die Tätigkeiten in Verbindung mit den hauswirtschaftlichen Verrichtungen berücksichtigungsfähig, die sich auf die Versorgung des Antragstellers selbst beziehen. Hingegen bleibt die Versorgung weiterer Familienmitglieder unberücksichtigt, so dass ein möglicher Mehraufwand bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen in einem Mehrpersonenhaushalt nur dann einzubeziehen ist, wenn er für den Antragsteller anfällt (BRi, Pkt. D 4.4). Ein krankheits-/behinderungsbedingter Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ist auch dann berücksichtigungsfähig, wenn die Versorgung durch Dritte, z. B. eine Putzhilfe oder "Essen auf Rädern", erfolgt (a. a. O.).

 

Rz. 233

Das Einkaufen beinhaltet die Planung und Information bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie den Überblick darüber, welche Lebensmittel wo gekauft werden müssen und zwar unter Berücksichtigung von Jahreszeit und Menge, ferner sind zu berücksichtigen die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnisse der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und deren richtige Lagerung. Ebenso gehört hierzu die Beschaffung der für eine Diät benötigten Lebensmittel (BRi, Pkt. D 4.4.16).

 

Rz. 234

Das Kochen umfasst die gesamte Zubereitung der Nahrung, wie das Aufstellen eines Speiseplans (z. B. die Zusammenstellung von Diätnahrung sowie die Einhaltung einer bestimmten Kalorienzufuhr) für eine richtige Ernährung unter Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen. Hierzu gehören auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln (BRi, Pkt. D 4.4.17; BSG, Urteil v. 19.2.1998, B 3 P 5/97 R).

 

Rz. 235

Das Reinigen der Wohnung beinhaltet das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemeinen üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen, hierbei sind Kenntnisse von Reinigungsmitteln und -geräten sowie das Bettenmachen zu berücksichtigen (BRi, Pkt. D 4.4.18).

 

Rz. 236

Beim Spülen ist zu berücksichtigen das Spülen von Hand oder mit der Spülmaschine (BRi, Pkt. D 4.4.19) einschließlich des Wegstellens des Geschirrs.

 

Rz. 237

Zum Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung gehört das Einteilen und Sortieren von Textilien, das Waschen, Aufhängen und Bügeln, Ausbessern und Einsortieren von Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen (BRi, Pkt. D 4.4.20), hingegen zählt das Bettenmachen zur Wohnungsreinigung, vgl. Rz. 75.

 

Rz. 238

Beim Beheizen wird auch das Besorgen und Entsorgen des Heizmaterials berücksichtigt (BRi, Pkt. D 4.4.21).

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