Rz. 10

Aus der Gesetzesbegründung zu § 13 ergibt sich, dass mit den Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge die Leistungen nach § 34 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gemeint sind. Danach sind dem Pflegebedürftigen die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn er infolge eines Dienstunfalls so hilflos ist, dass er nicht ohne fremde Pflege auskommen kann. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

 

Rz. 11

Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren. Es entfällt dann jedoch die Erstattung von Kosten für eine notwendige Pflege.

 

Rz. 12

(unbesetzt)

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