Rz. 1a

§ 46 Abs. 1 Satz 1bestimmt die Pflegekassen zu den Trägern der Pflegeversicherung. Die Trägerschaft erschöpft sich für die Kassen indes nicht darin, den Status des Versicherers einzunehmen. Der Aufgabenkreis einer Pflegekasse geht weit darüber hinaus. § 12 normiert einige dieser darüber hinausgehenden grundlegenden Aufgaben. Konkretisierungen finden sich sodann in den Spezialvorschriften des SGB XI.

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