Rz. 3

Abs. 1 fasst die wesentlichen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem MDK mit den Heimaufsichtsbehörden zusammen. Inhaltlich sehen diese Grundsätze zur wechselseitigen Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XI und HeimG vor, dass die Beteiligten insbesondere durch

  • gegenseitige Information und Beratung,
  • Terminabsprachen. für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung von Pflegeeinrichtungen oder
  • Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen

eng zusammenarbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit ist sicherzustellen, möglichst Doppelprüfungen zu vermeiden (Abs. 1 Satz 2). Dies setzt voraus, dass die Beteiligten ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben (vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 2 HeimG).

Die in Abs. 1 aufgenommenen Regelungen erhöhen zum einen den Schutz der pflegebedürftigen Heimbewohner. Aufgrund des den Beteiligten hiernach eingeräumten Rechts auf umfassenden Informationsaustausch können unangemessene oder gefährliche Pflegesituationen vermieden oder rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt werden. Ferner können aufgrund der vorgesehenen Zusammenarbeit durch Einsparung von zeitlichem und personellem Aufwand Synergieeffekte für alle Beteiligten nutzbar gemacht werden (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 47).

 

Rz. 4

Zur besseren Durchsetzung der mit der vorgesehenen Zusammenarbeit verfolgten Ziele sieht das Gesetz eine Mitwirkung der Landesverbände der Pflegekassen und des MDK an den von der Heimaufsicht zu diesem Zweck gemäß § 20 Abs. 5 HeimG zu bildenden Arbeitsgemeinschaften vor ( Abs. 1 Satz 3). Die Federführung für diese Arbeitsgemeinschaften liegt bei den nach dem HeimG zuständigen Behörden. Von dieser Leitungsfunktion unberührt bleibt die den Pflegekassen und ihren Verbänden zukommende eigene rechtliche Verantwortung für die Prüfung und Sicherung der Pflegequalität nach dem SGB XI. Eine Weisungsbefugnis der staatlichen Heimaufsichtsbehörde besteht nicht.

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 1 unterstreicht die originäre Verantwortung der Pflegekassen und ihrer Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung und Prüfung der Pflege, Versorgungs- und Betreuungsqualität nach dem SGB XI. Diese durchgängig auch in anderen Vorschriften zur Qualitätssicherung gemäß §§ 112 ff. zum Ausdruck kommende rechtliche Verantwortung kann durch die Zusammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden weder eingeschränkt noch erweitert werden (Abs. 2 Satz 2).

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