Rz. 22

Soweit bei einer Qualitätsprüfung nach dem SGB XI Qualitätsmängel festgestellt werden, haben die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers gemäß Abs. 2 Satz 1 zu deren Beseitigung über geeignete Maßnahmen zu entscheiden. Der Träger der Pflegeeinrichtung und die beteiligte Trägervereinigung sind vor einer abschließenden Entscheidung anzuhören (§ 24 SGB X). Soweit der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Entscheidungsfindung zu beteiligen ist, folgt hieraus kein Anspruch auf verbindliche Mitwirkung. Vielmehr reicht es für dessen Beteiligung aus, wenn der Sozialhilfeträger von dem Vorliegen des Prüfberichts unterrichtet wird, ihm die Ergebnisse der Qualitätsprüfung und die hierbei gewonnenen Daten und Informationen übermittelt werden und er Gelegenheit enthält, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.2.2014, L 10 P 120/13 B ER).

 

Rz. 23

Die Entscheidung erfolgt gegenüber dem Träger der Pflegeeinrichtung durch Erteilung eines (Auflagen-)Maßnahmebescheids (Verwaltungsakt). Das für Verwaltungsakte geltende Bestimmtheitserfordernis des § 35 Abs. 1 SGB X verlangt es, dass Maßnahmebescheide zu ihrer Rechtmäßigkeit in ihrer Begründung eine klare inhaltliche Trennung zwischen der Auflistung festgestellter Qualitätsmängel, deren Beseitigung unter Androhung weiterer Rechtsfolgen zwingend eingefordert wird, und sanktionsfreien Empfehlungen für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen i. S. einer Beratung vornehmen. Für den Einrichtungsträger wie auch für die übrigen Beteiligten muss sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Maßnahmebescheides ergeben, welche Mängelbeseitigungsmaßnahmen im Einzelnen durchzuführen sind (zum Bestimmtheitserfordernis vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.4.2015, L 5 P 14/15 B ER). Vor Erlass eines Maßnahmebescheides ist der Einrichtungsträger und mit dessen Zustimmung auch die beteiligte Trägervereinigung (zum Zustimmungserfordernis vgl. Abs. 1 Satz 2) gemäß § 24 SGB X anzuhören. Soweit im Rahmen des Anhörungsverfahrens von der Pflegeeinrichtung der Nachweis über begonnene oder bereits erledigte Beseitigungsmaßnahmen geführt wird, berührt dies nicht die Berechtigung der Landesverbände der Pflegekassen zur Aufnahme der zugrunde liegenden Mängel in den Maßnahmebescheid. Bei Erteilung des Maßnahmebescheids ist dem Einrichtungsträger über die Mitteilung der festgestellten Mängel hinaus zugleich eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen.

 

Rz. 24

Werden die durch Bescheid festgestellten Mängel nicht fristgerecht beseitigt, steht den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam nach Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 74 das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Versorgungsvertrages zu. In Fällen eines planmäßigen und zielgerichteten Verstoßes des Trägers der Einrichtung gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Personalausstattung hat der Gesetzgeber diese Kündigungsoptionen ohne Verweis auf § 74 im Gesetz eigenständig festgeschrieben (vgl. Abs. 3a Satz 4).

 

Rz. 25

Für Entscheidungen der Landesverbände der Pflegekassen, die nach Abs. 2 Satz 1 und 2 getroffen werden, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Entscheidungen können unmittelbar im Wege der Klage angefochten werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 73 Abs. 2; im Falle der Kündigung ergibt sich dies bereits aus § 74 Abs. 3 i. V. m. § 73 Abs. 2.

 

Rz. 26

Da einer Klage gegen Entscheidungen nach Abs. 1 kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, bleiben diese auch bei Einlegung eines entsprechenden Rechtsbehelfs durch den betroffenen Einrichtungsträger sofort vollziehbar. Dies hat im Kündigungsfalle zur Konsequenz, dass die Abrechnungsbeziehungen aus dem Versorgungsvertrag mit dem in der Kündigungserklärung festgelegten Kündigungszeitpunkt vorläufig enden. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hat der Einrichtungsträger gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialgericht die "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" zu beantragen (vorläufiger Rechtsschutz). Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des Leistungserbringers, zunächst bei den Landesverbänden der Pflegekassen eine Entscheidung über die Aussetzung des Sofortvollzugs nach Maßgabe des § 86a Abs. 3 SGG herbeizuführen.

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