Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 schreibt für die Medizinischen Dienste, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie für die von den Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen die Verpflichtung fest, das jeweilige Ergebnis ihrer Prüfung und alle in diesem Zusammenhang gewonnenen Daten und Informationen dem in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Empfängerkreis mitzuteilen. Für die Auswahl des berechtigten Empfängerkreises stellt der Gesetzgeber im Wesentlichen auf die von dem Prüfvorgang in besonderem Maße berührten Interessen der Vertragspartner im ambulanten und stationären Bereich ab. Darüber hinaus sind zur Vermeidung von Doppelprüfungen und aus Gründen übergreifender Interessengleichheit die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und der jeweils zuständige Sozialhilfeträger in den Kreis der berechtigten Datenempfänger einbezogen.

Mitteilungspflichten der Prüfstellen im stationären Bereich bestehen hiernach grundsätzlich gegenüber den

  • Landesverbänden der Pflegekassen,
  • zuständigen Sozialhilfeträgern,
  • zuständigen Pflegeeinrichtungen und den
  • zuständigen Heimaufsichtsbehörden.

Mitteilungspflichten im ambulanten Bereich bestehen grundsätzlich gegenüber den

  • Landesverbänden der Pflegekassen,
  • zuständigen Sozialhilfeträgern,
  • zuständigen Pflegekassen und den
  • zuständigen Pflegeeinrichtungen.

Umstritten ist die Frage, ob dem betroffenen Einrichtungsträger vor einer Mitteilung der Prüfergebnisse an den in Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Empfängerkreis Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (bejahend u. a. Weber, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 115 Rz. 3 mit weiteren Literaturhinweisen; verneinend wohl Leitherer, in: KassKomm., Sozialversicherungsrecht, SGB XI, § 115 Rz. 8, Stand 12/2017). Das Gesetz jedenfalls schreibt ausdrücklich ein dem Mitteilungsvorgang vorausgehendes Anhörungsverfahren nicht vor. Auch handelt es sich bei der nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Mitteilung nicht um ein Verwaltungsverfahren i. S. d. § 8 SGB XI, das eine nach § 24 SGB X vorgesehene Anhörung voraussetzt.

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