Rz. 8

Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den Medizinischen Dienst und den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung e. V., die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel zu beraten, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Einrichtungen und ihrer Träger zu stärken. Mit gesetzlicher Änderung des Abs. 3 zum 4.8.2011 (vgl. Rz. 1) wurde der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in die für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgeschriebenen Beratungspflichten eingebunden. Mit der Regelung des Abs. 3 unterstreicht der Gesetzgeber den von ihm auch in Übereinstimmung mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung im Rahmen der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung favorisierten beratungsorientierten Prüfungsansatz.

Da in Krisensituationen (z. B. pandemische Notlagen) der Beratungsbedarf besonders hoch sein kann, hat der Gesetzgeber mit der in Abs. 3 Satz 2 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz v. 19.6.2023 mit Wirkung zum 1.7.2023 eingefügten Regelung die Träger der Prüfinstitutionen ergänzend verpflichtet, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen (z. B. Einrichtung von Krisentelefonen etc.) eine qualifizierte Beratung auch in Krisensituationen sicherzustellen. Damit soll gewährleistet werden, die Nutzung der Fachkompetenz der Prüfinstanzen auch in herausfordernden Zeiten zu ermöglichen. Aus Gründen der Effizienz hat nach Abs. 3 Satz 3 eine Bekanntmachung der Maßnahmen im Internet zu erfolgen (vgl. BT-Drs. 20/6544 S. 76).

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