Rz. 1

§ 112 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) verschiedentlich geändert. Abs. 1 Satz 2 wurde geändert; Abs. 2 wurde neu gefasst, der bisherige Abs. 3 gestrichen und durch den neu gefassten Abs. 4 ersetzt. Abs. 3 wurde durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) mit Wirkung zum 4.8.2011 geändert. Eine Änderung des Abs. 2 Satz 2 erfolgte durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017. Abs. 3 Satz 1 wurde durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Eine weitere Änderung der Vorschrift erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.7.2023 in Abs. 2 Satz 1; ferner wurden dem Abs. 3 zwei weitere Sätze angefügt.

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