2.2.1 Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Nr. 1)

 

Rz. 11

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die nur wegen und bei Erhöhung einer der beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 bzw. Abs. 7 eintritt, setzt lediglich voraus, dass vorher Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes bestand. Wie lange diese Versicherungsfreiheit schon bestand, ist für das Befreiungsrecht ohne Bedeutung. Lediglich in den Fällen der Nr. 1a und 3 wird eine bestimmte Dauer der Versicherungsfreiheit vorausgesetzt. Eine Befreiung ist seit 1989 für Arbeiter und Angestellte möglich. Eine private Absicherung des Krankheitsrisikos ist nicht erforderlich und kann, mit Ausnahme bei Arbeitslosengeldbeziehern, von der Krankenkasse auch nicht für die Befreiung gefordert werden (vgl. Rz. 5a).

 

Rz. 11a

Welche der maßgeblichen Erhöhungen der Jahresarbeitsentgeltgrenzen für den Eintritt von Krankenversicherungspflicht für den Beschäftigten maßgeblich ist, bestimmt sich danach, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert war (dann gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von § 6 Abs. 7) oder nicht (dann gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6). Die Vertrauens- und Bestandsschutzregelung des § 6 Abs. 7 knüpft an die Person des Beschäftigten und nicht an ein konkretes Beschäftigungsverhältnis an. Daher gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze auch für spätere Beschäftigungen, selbst in Fällen der Unterbrechung der Beschäftigung (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.12.2002 unter I. 3. b) und damit dann auch für das Befreiungsrecht, wenn die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 erhöht wird.

 

Rz. 12

Kein Befreiungsrecht bestand für die ab 1.1.2003 infolge der durch das Beitragssatzsicherungsgesetz v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) eintretende Krankenversicherungspflicht infolge der gesetzlichen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 1. Ebenfalls kein Befreiungsrecht bestand für Beschäftigte, die infolge der Verschärfung der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 durch das GKV-WSG ab dem 1.4.2007 krankenversicherungspflichtig wurden, also insbesondere für Beschäftigte, die nicht unter die Besitzstandsregelung des § 6 Abs. 9 und der dort vorgesehenen weiteren Versicherungsfreiheit fielen.

 

Rz. 12a

Eine Befreiung können nunmehr auch in knappschaftlichen Betrieben Beschäftigte und deutsche Seeleute beantragen, da die Versicherungspflicht auch für diesen Personenkreis mit dem Wegfall des § 6 Abs. 5 (Ausdehnung der Versicherungspflicht durch Satzung der Knappschaft) ab 1.4.2007 bzw. die Ausnahme von der Versicherungsfreiheit für Seeleute in § 6 Abs. 1 Nr. 1 mit Wirkung ab 28.12.2007 (Bekanntmachung des BMG v. 28.12.2007 (BGBl. I 2007, S. 3305) entfallen sind.

 

Rz. 13

Der Befreiung steht eine zuvor bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen. Die Befreiung kann jedoch nicht zur Wahl des Versicherungsstatus bei Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgesprochen werden, so dass mit einem Befreiungsantrag auch immer die Beendigung der Mitgliedschaft (Kündigung/Austrittserklärung) bei einer Krankenkasse verbunden ist (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.8.2005, L 4 KR 1533/02; a. A. offenbar Grimmke, in: jurisPK SGB V, § 257 Rz. 64).

 

Rz. 13a

Das Befreiungsrecht besteht nur, wenn als Folge der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen, im Regelfall jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, Krankenversicherungspflicht eintritt. Das Absinken des regelmäßigen Arbeitsentgelts infolge von Veränderungen im Arbeitsvertrag oder bei Arbeitgeberwechsel begründet kein Befreiungsrecht. Sinkt wegen der Reduzierung der Arbeitszeit nach den Tatbeständen in Abs. 1 Nr. 2 bis 3 auch das Arbeitsentgelt unter die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze, bestehen nur die besonderen Befreiungsrechte Abs. 1 Nr. 2 bis 3.

2.2.2 Leistungsbezieher nach dem SGB III (Nr. 1a)

 

Rz. 14

Das Befreiungsrecht nach Abs. 1 Nr. 1a ist erst auf eine ab 1.4.1998 durch den Leistungsbezug nach dem SGB III neu eintretende Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 anwendbar. Die bis dahin auch für zuvor krankenversicherungsfreie Beschäftigte zwingende Krankenversicherungspflicht nach § 155 AFG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 war mit dem GG vereinbar (BSG, Urteil v. 17.7.1997, 12 RK 16/96, NZS 1998 S. 76). Für am 31.3.1998 versicherungspflichtige Leistungsbezieher bestand das Befreiungsrecht nach der Übergangsregelung des § 421a SGB III (vgl. Komm. dort). Die Erwähnung von Unterhaltsgeld ist durch zwischenzeitliche Rechtsänderungen überholt, denn auch bei beruflicher Weiterbildung wird nunmehr Arbeitslosengeld gezahlt (vgl. § 117 SGB III und Komm. dort).

 

Rz. 15

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen (KVdA) war, wie bei den anderen Befreiungsrechten, ursprünglich n...

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