Rz. 15

Der Patient hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf

  • Ersatz des materiellen Schadens durch erforderliche Heilbehandlungen,
  • Ersatz des Verdienstausfalls sowie
  • Schmerzensgeld,

wenn der ärztliche Behandlungsfehler ursächlich für einen Gesundheitsschaden ist (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität). Die Unterstützungsleistung durch die Krankenkasse wird unabhängig davon erbracht, ob der Schadensersatzanspruch mit einer Vertragsverletzung oder einer gesetzlichen Haftung begründet wird.

 

Rz. 16

Der Anspruch auf Schadensersatz geht auf die Krankenkasse über, soweit diese aufgrund des Gesundheitsschadens Sozialleistungen zu erbringen hat (§ 116 Abs. 1 SGB X). Der Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls geht auf den Arbeitgeber über, wenn und soweit dieser während einer Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung leistet und Beiträge zur Sozialversicherung zahlt (§ 6 Abs. 1 EFZG). Der zu unterstützende Schadensersatzanspruch betrifft deshalb insbesondere einen Schmerzensgeldanspruch (§ 253 BGB) oder den Verdienstausfall, der über die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers (§§ 3ff. EFZG) oder das Krankengeld der Krankenkasse (§§ 44) hinausgeht.

 

Rz. 17

Die Krankenkasse trifft eine Ermessensentscheidung über die Art und Weise ihrer Unterstützungsleistung. Dabei berücksichtigt sie die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzforderung (Koch, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 66). Schließlich ist zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch besteht, der über den durch die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenkasse gedeckten Schaden hinausgeht. Wenn kein Schadensersatzanspruch beim Versicherten verbleibt, dann ist die Unterstützung durch die Krankenkasse ausgeschlossen.

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