Rz. 55

Die Überprüfung erfolgt erstmalig nach Ablauf des Jahres 2021. Bei der Entscheidung über eine Anpassung der Pauschale ist entsprechend der Einvernehmensregelung in Abs. 2 Satz 4 und 5 (vgl. Rz. 30, 31 ff.) zu verfahren. Dies schließt im Konfliktfall auch die Möglichkeit einer Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit ein (BT-Drs. 17/12221 S. 24). Nach der ersten Prüfung ist regelmäßig im Abstand von 5 Jahren zu prüfen.

 

Rz. 55a

Ursprünglich war eine Anpassung bis zum Ablauf des Jahres 2017 vorgesehen. Eine Verschiebung der erstmaligen Überprüfung der Pauschale auf das Ende des Jahres 2019 wurde erforderlich, da erst zu diesem späteren Zeitpunkt der Aufbau der klinischen Register voraussichtlich abgeschlossen sein wird und sich die Register außerdem mindestens ein Jahr im Routinebetrieb befinden werden (BT-Drs. 18/11488 S. 54).

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