Rz. 54

Die gesetzliche Krankenversicherung soll 90 % der Betriebskosten klinischer Krebsregister übernehmen (BT-Drs. 17/12221 S. 24). Damit dies dauerhaft gewährleistet ist, muss die Pauschale in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüft werden. Andernfalls passt der GKV-Spitzenverband die in Satz 2 genannte Pauschale an (vgl. Rz. 48 f.). Der Maßstab der Überprüfung sind die durchschnittlichen Betriebskosten klinischer Krebsregister, die erforderlich sind, um die Fördervoraussetzungen nach Abs. 2 (vgl. Rz. 27) zu erfüllen. Ermessen ist dem GKV-Spitzenverband dabei nicht eingeräumt.

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