Rz. 51

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können gemeinsam und einheitlich (vgl. Rz. 44, Rz. 45) mit dem Land eine von Satz 2 oder Satz 9 (vgl. Rz. 48 f.) abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale vereinbaren, wenn dies aufgrund regionaler Besonderheiten erforderlich ist (Satz 6). Die abweichende Pauschale ist zulässig, wenn damit eine Förderung der erforderlichen Betriebskosten i. H. v. 90 % gewährleistet ist. Die vereinbarte regionale Krebsregisterpauschale kann sowohl höher als auch geringer sein, als die Krebsregisterpauschale nach Abs. 4 Satz 2.

 

Rz. 52

Besonderheiten können z. B. darin begründet sein, dass die klinischen Krebsregister aufgrund landesrechtlicher Regelungen Aufgaben wahrnehmen, die über das in Abs. 1 Satz 1 (vgl. Rz. 4) geregelte Aufgabenspektrum hinaus gehen (BT-Drs. 17/11267 S. 30). In dünn besiedelten Flächenländern kann die zur Wahrung des regionalen Bezugs notwendige Festlegung von Einzugsgebieten mit einer geringen Einwohnerzahl (unter zwei Millionen Einwohnern) und einem entsprechend geringen Behandlungsaufkommen im Einzugsgebiet als regionale Besonderheit eine abweichende Vereinbarung erforderlich machen. Als regionale Besonderheit ebenso denkbar ist, dass es Länder gibt, in denen die gesetzlich vorgesehene Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale zu einer Überfinanzierung führt. Hierauf kann mit einer abweichenden Vereinbarung reagiert werden.

 

Rz. 52a

Für die Prüfung der abweichenden fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen Krebsregister auf Anforderung anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten und der Fallzahlen erforderlich sind (Satz 7). Adressat sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie ggf. der jeweilige Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge