Rz. 37

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Vorsitzender ist der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1). Die Änderung trifft Vorkehrungen für den Fall, dass sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht anteilig in Höhe von 7 % an den Kosten der Finanzierung der Stiftung UPD beteiligen (BT-Drs. 20/6014 S. 32 f.). In diesem Fall würde der Stiftungsrat aus 14 statt 15 Mitgliedern bestehen. Bei Abstimmungen könnte damit das Abstimmungsergebnis auch mit Stimmengleichheit ausfallen.

 

Rz. 38

Der Vorsitzende hat somit in bestimmten Fällen (Stimmengleichheit) ein doppeltes Stimmrecht. Neben einem Stiftungsrat ohne einen Vertreter der privaten Krankenversicherungsunternehmen sind weitere Sachverhalte denkbar, in denen es in einer Abstimmung zur Stimmengleichheit kommt.

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