Rz. 32

Die Aufgaben des Stiftungsrats werden in einer nicht abschließenden Aufzählung genannt.

 
1. Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellen und abberufen Dazu schließt er Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab.
2. Personen vorschlagen, die zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats bestellt und als Mitglieder abberufen werden  
3. Stiftungsvorstand unterstützen und beaufsichtigen Bei Entscheidungen und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Stiftungsvorstand den Stiftungsrat hinzuzuziehen. Hierzu zählt insbesondere auch die strukturelle und inhaltliche Ausgestaltung des Informations- und Beratungsangebots.
4. Haushalt beschließen und die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung kontrollieren Hierzu zählt auch die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss wird zunächst durch den Stiftungsvorstand erstellt und anschließend durch eine externe und unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfung erfolgt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat. Nach Abschluss der Prüfung ist der Jahresabschluss dem Stiftungsrat zur Feststellung zuzuleiten.
5. Maßnahmen nach Abs. 10 Satz 5 entscheiden Der Stiftungsrat entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel, die im Rahmen der Evaluation festgestellt worden sind.
6. Änderungen der Stiftungssatzung beschließen Ein wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäfts – als eine Voraussetzung für die Errichtung der Stiftung – ist die Satzung. Satzungsänderungen werden in der Regel vom Stiftungsrat als Aufsichts- und Kontrollgremium beschlossen. Aufgrund der Bedeutung dieser Aufgabe wird diese ausdrücklich in den nicht abschließenden Aufgabenkatalog aufgenommen.
7. Stellungnahmen zum Bericht des Stiftungsvorstands nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Im Rahmen seiner Stellungnahme kann der Stiftungsrat dem Stiftungsvorstand Maßnahmen vorschlagen, um den aufgezeigten Problemlagen zu begegnen. In Abhängigkeit der aufgezeigten Problemlagen können die Mitglieder im Rahmen der Stellungnahme aber auch Ausführungen dazu aufnehmen, inwieweit die jeweilige Institution, die die Mitglieder im Stiftungsrat vertreten, Maßnahmen ergreifen können. Das Nähere dazu und die Frage einer möglichen Veröffentlichung kann in der Satzung geregelt werden.

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