Rz. 29

Die Vertreter von Organisationen, die sich für die Belange von Patienten einsetzen, benennen die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nr. 2 (Satz 2). Die in Satz 1 Nr. 3 bis 6 und Satz 2 genannten Institutionen benennen die Mitglieder des Stiftungsrats jeweils durch Erklärung in Textform gegenüber dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten binnen einer von ihr oder ihm gesetzten Frist (Satz 3). Erfolgt die Benennung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht, benennt der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten die entsprechenden Mitglieder des Stiftungsrats im Wege der Ersatzvornahme (Satz 4).

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