Rz. 43

Die Tätigkeit der Stiftung ist alle 2 Jahre extern und unabhängig zu evaluieren (Satz 1). Gegenstand der Evaluierung ist die Überprüfung

  • der Zweckerfüllung der Stiftung,
  • der Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots,
  • der wissenschaftlichen Qualität des Informations- und Beratungsangebots sowie
  • der Beratungszahlen

(Satz 2). Die Evaluation wird durch den Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats in Auftrag gegeben (Satz 3). Da es sich um eine externe Evaluation handelt und das Gesetz die entsprechende Stelle nicht nennt, kommt nur ein Auswahlverfahren unter Beachtung des Vergaberechts in Betracht (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b Rz. 87, Stand: 24.5.2023).

 

Rz. 44

Die Evaluation wird aus der Zuwendung des GKV-Spitzenverbandes (Abs. 11 Satz 1) finanziert (Satz 4). Bei Mängeln, die sich bei der Evaluation ergeben haben, entscheidet der Stiftungsrat über erforderliche Maßnahmen zu deren Beseitigung (Satz 5).

Neben dieser Evaluation steht die externe und unabhängige Überprüfung des Jahresabschlusses, die der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat in Auftrag gibt (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8).

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