0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das Gesundheitsreformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) hat mit Wirkung zum 1.1.1989 die Übernahme der Reisekosten grundsätzlich auf die Fahrkosten beschränkt. Abs. 5 wurde durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) angefügt. Mit dem 8. Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) sind die DM-Beträge (25 DM) in Abs. 2 Satz 1 und 3 zum 1.1.2002 auf Euro umgestellt worden. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde mit dem Fallpauschalengesetz (FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) neu gefasst und um die Regelung für Verlegungen in nachsorgende Krankenhäuser erweitert.

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) änderte mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, fügte Abs. 1 Satz 3 an, fasste Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 neu und hob Satz 2 auf; Satz 3 wurde zu Satz 2 und geändert.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde Abs. 5 redaktionell geändert.

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) streicht zum 23.7.2015 in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "nur nach vorheriger Genehmigung". Satz 4 wird neu angefügt. Die Neuregelungen stellen Krankentransporte zur ambulanten Behandlung unter einen Genehmigungsvorbehalt.

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ersetzt in Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2018 die Angabe "53 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter "73 Abs. 1 bis 3". Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Aufhebung des § 13 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.

Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) fügt Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2019 einen Satz 5 an. Für mobilitätseingeschränkte Versicherte wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) v. 22.11.2019 (BGBl. I S. 1759) hat rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 5 neu gefasst. Der Oberbegriff der Reisekosten wird klarstellend geregelt.

 

Rz. 1b

Art. 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) hat mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 5 die Sätze 2 und 3 geändert. Unrichtige Verweise werden korrigiert und redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Der Begriff "pflegende Angehörige" wird durch "Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1c

Die Vorschrift regelt abschließend, ob und ggf. in welchem Umfang die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenkasse entstehenden notwendigen Fahrkosten von dieser übernommen werden (BSG, Urteil v. 13.12.2016, B 1 KR 2/16 R).

Während Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkasse regeln, beziehen sich Abs. 1 Satz 2 und die Abs. 3 und 4 auf den Anspruchsinhalt bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung bzw. bei Fahrten zur stationären Behandlung. Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für die Fahrkosten bei medizinischer Rehabilitation. Die Übernahme der Fahrkosten nach den Abs. 2, 3 und 5 ist eine Regelleistung, sodass auf sie ein Rechtsanspruch besteht, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Hauptleistung ein Rechtsanspruch gegeben ist. Kein Hauptleistungsanspruch besteht, wenn die in Anspruch genommene Leistung medizinisch nicht notwendig oder unwirtschaftlich ist (BayLSG, Urteil v. 23.3.2006, L 4 KR 53/04). Es genügt nicht, wenn etwa ergänzende Leistungen, z. B. Rehabilitationssport oder ein Funktionstraining nach § 41 Abs. 1, in Anspruch genommen werden (BSG, Urteil v. 22.4.2009, B 3 KR 5/08 R).

Regelmäßig sind Fahrkosten als Kosten der allgemeinen Lebensführung vom Versicherten zu tragen. Ausnahmsweise werden sie als unselbstständige Nebenleistungen nach Maßgabe von § 60 und den vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Krankentransport-Richtlinien von der Krankenkasse erbracht, was einen Zusammenhang mit einer Hauptleistung der Krankenkasse voraussetzt.

Die Vorschrift stellt bei den Fahrkosten auf die Notwendigkeit einer Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen ab, wobei nicht medizinische Gründe einen Anspruch nach § 60 nicht rechtfertigen. Diese Gründe können sich grundsätzlich nur aus der Natur der Erkrankung ergeben, also zur Erkennung oder Heilung einer Krankheit, zur Verhütung einer Verschlimmerung oder zur Linderung von Krankheitsbeschwerden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (Abs. 1 Satz 2). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die wohnortnahe Behandlung des Patienten genügt in aller Regel nicht. Ein Lufttransport kann bei medizinischer Notwendigkeit im Einzelfall in Betr...

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