Rz. 76

Abs. 5 enthielt ursprünglich eine Ermächtigungsgrundlage für eine Satzungsregelung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger (früher: Bundesknappschaft), nach der abweichend von Abs. 1 Nr. 1 die Krankenversicherungspflicht und damit auch die Pflegeversicherungspflicht bei Überschreiten der JAEG des Abs. 6 bei Beschäftigten im Bergbau geregelt und ausgedehnt werden konnte. Diese Regelung ist mit Wirkung zum 1.4.2007 durch das GKV-WSG aufgehoben worden. Zur Begründung ist ausgeführt (BT-Drs. 16/3100 S. 96): "Da die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See künftig von allen Versicherten zur Durchführung der Krankenversicherung gewählt werden kann und Bergleute künftig auch andere Krankenkassen als die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen können, ist es nicht mehr sachgerecht, dass die Satzung dieser Krankenkasse die Versicherungspflicht auf Beschäftigte im Bergbau erstrecken kann, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 überschreitet."

 

Rz. 77/78

(unbesetzt)

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