Rz. 16

Abs. 4 Satz 1 und 2 regeln Ausnahmen von den vorstehenden Grundsätzen des Beginns von Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG bei Änderungen in der Höhe des Arbeitsentgeltes bei bestehender Krankenversicherungspflicht. Kommt es während eines laufenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu einem Überschreiten der JAEG, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und dies auch nur dann, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres überschritten wird. Dies dient der Kontinuität des Krankenversicherungsschutzes, um möglichst ein unterjähriges Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht und eine erneute Krankenversicherungspflicht wegen der Erhöhung der JAEG zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zu vermeiden. Diese Regelung ist auch in den Fällen anzuwenden, wenn zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein weiteres, für sich betrachtet versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hinzutritt. Wird erst durch die Zusammenrechnung der Entgelte beider oder sogar mehrerer Beschäftigungen die JAEG überschritten, endet die Versicherungspflicht erst zum Jahresende, wenn auch die JAEG des Folgejahres (die zumeist erst gegen Ende des Jahres feststeht) überschritten wird. Diese Folge der bis zum Jahresende fortbestehenden Krankenversicherungspflicht gilt auch in den Fällen einer wegen Wehrpflicht oder aus anderen Gründen erhalten gebliebenen Pflichtmitgliedschaft (vgl. §§ 192, 193), wenn die Wiederaufnahme der tatsächlichen Beschäftigung mit einer Erhöhung des Arbeitsentgelts verbunden ist (BSG, Urteil v. 25.2.1997, 12 RK 51/96). Zum Ende der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse in diesen Fällen galt bis 31.7.2013 die Sonderregelung in § 190 Abs. 3 und ab 1.8.2013 die Regelung in § 188 Abs. 4 über den Fortbestand der Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft, soweit nicht unter Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes der Austritt erklärt wird (vgl. Komm. zu § 188).

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