Rz. 84

Die Krankenversicherungspflicht der Landwirte, mitarbeitenden Angehörigen von Landwirten und Altenteiler ist in diesem Buch lediglich durch die Verweisung auf deren Krankenversicherungspflicht nach dem KVLG 1989 v. 20.12.1988 und die Erwähnung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" als jetzt einziger Träger die landwirtschaftlichen Krankenversicherung durchführt (§ 4 Abs. 2, § 166 vgl. Komm. dort), angesprochen. Das schon früher bestehende Sonderrecht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist ansonsten außerhalb des SGB V geregelt geblieben und nach der Aufhebung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung von 1972 nunmehr vollständig im KVLG 1989 enthalten.

 

Rz. 85

Der in die landwirtschaftliche Krankenversicherung einbezogene Personenkreis ist in § 2 KVLG 1989 geregelt. Danach sind versicherungspflichtig:

  1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt;
  2. Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne dass ihr Unternehmen die Mindestgröße i. S. d. Nr. 1 erreicht, wenn

    1. ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und
    2. das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3 des SGB V genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt;
  3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind;
  4. Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen und diese Rente beantragt haben;
  5. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und während der letzten 15 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 60 Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nr. 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nr. 3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner dieser Personen,
  6. Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a SGB V erfüllen,
  7. Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllen.
 

Rz. 86

Die Versicherungspflichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 KVLG 1989 sind mit Art. 15 GKV-WSG auch in das KVLG 1989 eingefügt worden. Zur Begründung (BT-Drs. 16/3100 S. 190) ist ausgeführt: "Die Versicherungspflicht von Leistungsempfängern nach dem SGB II oder dem SGB III in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ergibt sich bisher nur aus § 19 Abs. 2, also einer Vorschrift zur Organisation der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Im Zuge der Einbeziehung von Personen ohne Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall auch in die landwirtschaftliche Krankenversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 neu) wird eine systemkonforme Regelung zur Versicherungspflicht geschaffen. Dadurch wird auch bewirkt, dass eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 (neu) neben einem anderen Versicherungspflichttatbestand – z. B. als Landwirt nach Nummer 1 – entstehen kann; dies entspricht den geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht im SGB V. Hinsichtlich der Personen in § 2 Abs. 1 Nr. 7 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5)." Die Versicherungspflichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 KVLG 1989 sind dabei deckungsgleich mit den Versicherungspflichten nach Abs. 1 Nr. 2, 2a und 13 geregelt.

 

Rz. 87

Ohne tatsächliche Tätigkeit sind Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit (FELEG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014 mit späteren Änderungen) erhalten, sowie ehemals mitarbeitende Familienangehörige, die Ausgleichsgeld erhalten, während des Bezuges dieser Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen (§ 14 Abs. 4 FELEG).

 

Rz. 88

Eine Besonderheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern besteht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung darin, dass nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner als Unternehmer versichert ist (§ 2 Abs. 3 KVLG 1989), so dass der andere landwirtschaftliche Mitunternehmer familienversichert sein kann (§ 7 KVLG...

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