Rz. 44

Ist eine Berechnung des Regelentgelts über Stunden nicht möglich und erhält der Arbeitnehmende auch keine monatlich feste Grundvergütung, ist das im letzten, vom Arbeitgeber vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat (= Entgeltabrechnungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt durch 30 zu teilen (Abs. 2 Satz 3). Bezüglich des Bemessungszeitraums und der Definition des Arbeitsentgelts wird auf die Ausführungen unter Rz. 9 ff. und Rz. 15 ff. verwiesen.

Zu dem Personenkreis, dessen Höhe des Arbeitsentgelts vom Ergebnis der Arbeitsleistung abhängig ist, zählen insbesondere Akkord- und Stücklöhner. Zu Ihnen zählen auch Arbeitnehmende, die ausschließlich eine Provision als monatliches Arbeitsentgelt erhalten (weil kein festes monatliches Arbeitsentgelt in Form einer Grundvergütung vereinbart wurde; außerdem oft Heimarbeiter). Bei ihnen ist die Höhe des Arbeitsentgelts (Rz. 15 ff.) wegen der unterschiedlichen Arbeitsmengen etc. von Monat zu Monat teils erheblichen Schwankungen unterworfen.

Nach dem Gesetzestext ist das Regelentgelt bei diesem Personenkreis wie bei den Arbeitnehmenden, die eine monatlich gleichbleibende Grundvergütung erhalten (Rz. 37 ff.) zu berechnen. Um aber unberechtigte Zufallsergebnisse bei der Berechnung des Regelentgelts wegen der starken Schwankungen in der Höhe des Arbeitsentgelts zu vermeiden und um möglichst dem Durchschnitt des Arbeitsentgelts nahezukommen, empfiehlt der GKV-Spitzenverband zusammen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen in dem GR v. 7.9.2022 unter Abschn. 3.1.2.1.2.2 (Fundstelle Rz. 78), den Bemessungszeitraum bei Akkord- und Stücklöhnern generell auf die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate auszudehnen und dann das darin erzielte Arbeitsentgelt durch 90 zu teilen. Dem hat sich die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) für die Berechnung des Verletztengeldes angeschlossen (das GR v. 7.9.2022 wurde auch im Namen der DGUV veröffentlicht).

Anderer Auffassung ist die Deutsche Rentenversicherung. Sie empfiehlt in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zum Übergangsgeld unter Kapitel IV, Abschnitt I, Ziff. 2.2.4.2 (Stand: Oktober 2021, Rz. 78), für die Regelentgeltberechnung trotz der teilweise erheblichen Entgeltschwankungen lediglich den letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Teilhabeleistung abgerechneten Kalendermonat zugrunde zu legen und dann das ermittelte Arbeitsentgelt durch 30 zu teilen. Sie bezieht sich auf die Urteile des BSG v. 28.2.1991, AZ: 4/1 RA 71/90 (zum Übergangsgeld), sowie v. 5.3.2002, B 2 U 13/01 R (zum Verletztengeld), nach denen in Fällen schwankender Bezüge das Regelentgelt strikt nach der Formel des § 47 Abs. 2 Satz 3 zu berechnen ist (= einmonatiger Entgeltabrechnungszeitraum).

Das nachstehende Beispiel verdeutlicht, wie die unterschiedliche Berechnungsweise die Höhe des Regelentgelts beeinflussen kann.

 
Praxis-Beispiel

Der Akkordlöhner erkrankte seit dem 5.5. arbeitsunfähig und erhält ab dem 16.6. Krankengeld. In den letzten 3, von dem Arbeitgeber abgerechneten Kalendermonaten erhielt der Akkordlöhner folgendes Arbeitsentgelt:

Monat Februar: 2.680,00 EUR

Monat März: 3.090,00 EUR

Monat April: 2.408,50 EUR

8.178,50 EUR

Rechtsfolge:

Das Regelentgelt berechnet sich wie folgt:

a) Auffassung der Rentenversicherungsträger:

2.408,50 EUR : 30 = 80,28 EUR

b) Auffassung der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger:

8.178,50 EUR : 90 = 90,87 EUR

Bezüglich der Ausführungen zu den Auswirkungen von Fehlzeiten im Entgeltabrechnungszeitraum und der Berücksichtigung von Einmalzahlungen wird auf die Ausführungen unter Rz. 38 ff., 42 f. i. V. m. Rz. 47 ff. verwiesen.

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