Rz. 73

Das Krankengeld i.S.d. § 44a hat bezüglich der Zahlungsweise im Vergleich zu dem "Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit" keine Besonderheiten, weil § 44a keine Sonderregelungen vorsieht. Das bedeutet: Das Spender-Krankengeld ist für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats mit 30 Tagen anzusetzen (in Analogie zu § 47 Abs. 1 Satz 7). Tage, an denen das Krankengeld im vollen Umfang ruht (wie z. B. Entgeltfortzahlung), gelten nicht als Zahltage i.S. der 30-Tage-Regelung; ruht also während eines Kalendermonats das Krankengeld für mindestens einen Tag im vollen Umfang, werden für den Rest des Kalendermonats die tatsächlichen Krankengeld-Kalendertage angesetzt.

 
Praxis-Beispiel

Der Spender ist wegen der Folge einer Nierenspende mit eingetretenen gesundheitlichen Komplikationen in der Zeit vom 20.1. bis 2.8. arbeitsunfähig und erhält für diese Zeit Spender-Krankengeld. Über die Frage, ob die gesundheitlichen Komplikationen und die damit verbundene längere Arbeitsunfähigkeit als Versicherungsfall i. S. der gesetzlichen Unfallversicherung angesehen werden, hat der zuständige Unfallversicherungsträger noch nicht entschieden. Deshalb hat die Krankenkasse des Organempfängers bis 2.8. Spender-Krankengeld gezahlt.

Rechtsfolge:

Der Versicherte erhält wie folgt das Spender-Krankengeld:

Zeitraum Kalendertage Spender-Krankengeldtage

 
20.1. bis 31.1. = 12 Kalendertage = 12 Spender-Krankengeldtage
1.2. bis 28./29.2. = 28/29 Kalendertage bei Schaltjahren = 30 Spender-Krankengeldtage
1.3. bis 31.3. = 31 Kalendertage = 30 Spender-Krankengeldtage
1.4. bis 30.4. = 30 Kalendertage = 30 Spender-Krankengeldtage
1.5. bis 31.5. = 31 Kalendertage = 30 Spender-Krankengeldtage
1.6. bis 30.6. = 30 Kalendertage = 30 Spender-Krankengeldtage
1.7. bis 31.7. = 31 Kalendertage = 30 Spender-Krankengeldtage
1.8. bis 2.8. = 2 Kalendertage = 2 Spender-Krankengeldtage
gesamt   194 Spender-Krankengeldtage
 
Praxis-Beispiel

Der Organspender ist in der Zeit vom 1.4. bis 18.6. aus Anlass einer Teilleberspende arbeitsunfähig erkrankt. Er erhält von seinem Arbeitgeber bis zum 12.5. Arbeitsentgelt fortgezahlt (vgl. § 3a EFZG). In der Zeit vom 13.5. bis 18.6. erhält er Krankengeld i. S. d. § 44a.

Rechtsfolge:

Das im Monat Mai zu zahlende Spender-Krankengeld wird nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt. Im Monat Mai ist deshalb auch für den 31.5. Spender-Krankengeld zu zahlen. Der Spender erhält somit von der Krankenkasse des Organempfängers während der Zeit vom 13.5. bis 18.6. für (19 Tage im Mai und 18 Tage im Juni =) 37 Tage Krankengeld gezahlt.

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