Rz. 58

Nach § 44a Satz 2 darf das auf den Kalendertag umgerechnete Spender-Krankengeld den Betrag der für die Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Mithilfe dieser Deckelung soll das finanzielle Belastungsrisiko der Krankenkasse auch bei extrem hohen Einkünften des Spenders kalkulierbar bleiben (BT-Drs. 17/9773 S. 39). Dadurch wird das eigentlich vom Gesetzgeber gewollte Prinzip der Totalreparation bei Spendern mit hohen Erwerbseinnahmen wieder durchbrochen.

Die für die Krankenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich für die Jahre 2021 und 2022 auf 4.837,50 EUR monatlich. Auf den Tag umgerechnet ergeben das 161,25 EUR. Das bedeutet, dass das auf den Kalendertag umgerechnete Krankengeld nach § 44a (= 100 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts bei Arbeitnehmern und 100 % des Bruttoarbeitseinkommens bei selbständig Tätigen) in den Jahren 2021 und 2022 höchstens 161,25 EUR betragen darf.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer spendet einem Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse ein Organ im Rahmen der Vorschriften des TPG und ist deshalb vom 27.10. bis 5.11.2021 arbeitsunfähig. Er hat in dieser Zeit Anspruch auf Krankengeld nach § 44a.

Das errechnete Spender-Krankengeld, welches sich aus dem Nettoarbeitsentgelt berechnet, betrug auf den Tag umgerechnet 170,00 EUR.

Folge:

Die 170,00 EUR übersteigen die in der Krankenversicherung geltende Bemessungsgrenze für das Kalenderjahr 2021 (161,25 EUR je Tag). So kann sich der kalendertägliche Betrag des Spender-Krankengeldes auch nur auf 161,25 EUR belaufen.

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