Rz. 44

Bei Mehrfachbeschäftigten ist das Spender-Krankengeld grundsätzlich aus jeder Beschäftigung gesondert zu berechnen, wenn im Zeitpunkt der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden (BSG, Urteil v. 14.11.1974, 8 RU 216/73). Die unterschiedliche Ausgestaltung der Arbeitsverträge (z. B. Abrechnungszeitpunkt, Stunden- oder Monatslohn) kann zur Folge haben, dass das Spender-Krankengeld aus unterschiedlichen Bemessungszeiträumen und nach unterschiedlichen Formeln berechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Eine als Reinigungskraft beschäftigte Organspenderin ist gleichzeitig bei 2 Arbeitgebern beschäftigt und kann aus beiden Beschäftigungen heraus Spender-Krankengeld beanspruchen. Der eine Arbeitgeber zahlte in dem zuletzt vor der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (Monat März) ein gleichbleibendes Gehalt in Höhe von 700,00 EUR brutto bzw. 480,87 EUR netto. Der andere Arbeitgeber, der die Arbeitsentgelte für seine Arbeitnehmer immer erst am 15. des Folgemonats abrechnet, zahlte im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum (Monat Februar) einen nach Arbeitsstunden bemessenen Lohn in Höhe von 622,00 EUR brutto bzw. 449,90 EUR netto.

Rechtsfolge:

Das Spender-Krankengeld ist aus jeder Beschäftigung separat zu berechnen. Die Höhe des Spender-Krankengeldes ergibt sich aus der Addition der jeweiligen Endergebnisse.

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