Rz. 40

Arbeitshilfe der BAR zum Thema "Datenschutz in der Rehabilitation":

  • Arbeitshilfe "Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess" (Arbeitshilfe I)
  • Arbeitshilfe "Datenschutz in der Rehabilitation (Arbeitshilfe II")

https://www.bar-frankfurt.de/themen/reha-prozess/datenschutz.html, zuletzt abgerufen am 31.3.2022

Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V: https://www.g-ba.de/richtlinien/2/, zuletzt abgerufen am 31.3.2022.

 

Rz. 41

Hat der Versicherte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen oder sonst unfreiwillig aufgegeben und sich damit von seinem früheren Beruf gelöst, kann eine Lösung von der bisherigen Tätigkeit mit der Folge eingetreten sein, dass bei Beurteilung einer späteren Arbeitsunfähigkeit von einer neuen beruflichen Tätigkeit auszugehen ist; eine derartige Lösung vom früheren Beruf ist durch eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geschehen, wenn keine Besonderheiten der ABM-Tätigkeit darauf schließen lassen, dass diese lediglich versuchsweise ausgeübt wird:

BSG, Urteil v. 27.11.1990, 3 RK 3/88.

Die Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs ist seit dem Inkrafttreten des SGB V (1.1.1989) nicht mehr anzuwenden:

BSG, Urteile v. 4.12.1997, 12 RK 3/97 und 12 RK 46/94.

Die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten entfällt nicht dadurch, dass er sich nach Beendigung seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos meldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt:

BSG, Urteil v. 15.11.1984, 3 RK 21/83.

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