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Nach Auffassung der KK-Verbände (BKK 1977 S. 147, Leistungen 1977 S. 138) wird mit Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA-Leistung; z. B. „Umschulung“) und der damit verbundenen Hinwendung zu einem anderen Beruf die Verbindung zu der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gelöst. Die "alte" Tätigkeit kann somit nicht mehr Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit während der LTA-Leistung sein. Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist nach Auffassung des Autors in Anlehnung an § 71 Abs. 3 SGB IX die Unterbrechung der Teilnahme an den LTA-Leistungen (allein) aus gesundheitlichen Gründen. Dieses gilt zumindest solange, wie die Maßnahme andauert.

Hat der Rehabilitand die LTA-Leistung erfolgreich abgelegt und sich arbeitslos gemeldet, erhält er als Rehabilitand noch für längstens 3 Monate Übergangsgeld fortgezahlt (§ 71 Abs. 4 SGB IX). Erkrankt er während dieser Zeit arbeitsunfähig, ist anstelle des Übergangsgeldes Krankengeld zu zahlen. Kennzeichnend für das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit ist in dieser Phase, dass der Rehabilitand der beruflichen Eingliederung nicht zur Verfügung steht (vgl. Kapitel VIII, Abschnitt 4, Ziff. 2.4 des GR der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld von Juli 2019).

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