Rz. 23

Das PpSG (vgl. Rz. 3h) hatte in Abs. 3 nach Satz 1 die Sätze 2 und 3 eingefügt, die nach dem Inkrafttreten des GKV-IPReG (vgl. Rz. 3j) inhaltlich unverändert als Sätze 11 und 12 fortgalten. Der Gesetzentwurf zum PpSG sah vor, dass bei einer stationären medizinischen Rehabilitation pflegender Angehöriger die Krankenkasse zusätzlich verpflichtet wird, die Pflegeleistungen für die Pflegebedürftigen nach dem SGB XI festzustellen und bei nachträglicher Erstattung durch die Pflegekasse auch zu erbringen. In der jetzigen Fassung des Beschlusses des 14. Ausschusses (BT-Drs. 19/5593 S. 36) werden zwei Fallgestaltungen unterschieden: Werden die Pflegebedürftigen in der Einrichtung versorgt, die auch die Rehabilitation für die pflegenden Angehörigen (nunmehr Pflegepersonen i. S.d SGB XI) aufbringt, umfasst der Anspruch der Pflegepersonen gegen ihre Krankenkasse auch die Mitaufnahme und Versorgung der Pflegebedürftigen. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. In diesem Fall entscheidet die Pflegekasse der Pflegebedürftigen über die Pflegeleistungen, die für die Versorgung der Pflegebedürftigen erforderlich sind, nach den für sie geltenden Vorschriften. Bei Wunsch der Angehörigen und Einverständnis der Pflegebedürftigen ist die Krankenkasse der pflegenden Angehörigen verpflichtet, das Bewilligungsverfahren zu Rehabilitationsleistungen mit dem Antragsverfahren bei der Pflegekasse der Pflegebedürftigen zu koordinieren. Pflegende Angehörige sollen so entlastet werden. Gleichzeitig unterbleibt die Feststellung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB XI der Pflegekasse vorbehalten. Das noch im Gesetzentwurf vorgesehene Kostenerstattungsverfahren entfällt (BT-Drs. 19/5593 S. 114 f.). Das PUEG hat die Sätze 11 und 12 aufgehoben und in den neuen Abs. 3a verschoben, der künftig die Regelungen zur Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson enthält.

 

Rz. 23a

Um den Zugang von Pflegepersonen zu Rehabilitationseinrichtungen zu erleichtern und zu stärken, eröffnet der durch das PUEG (vgl. Rz. 3l) mit Wirkung zum 1.1.2024 eingeführte § 42a SGB XI (ab 1.7.2025 § 42b SGB XI) ab dem 1.7.2024 einen Anspruch auf Versorgung Pflegebedürftiger bei Aufenthalt der Pflegeperson in einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung im Recht der Pflegeversicherung, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder nach § 15 Abs. 2 SGB VI oder eine vergleichbare stationäre Rehabilitationsmaßnahme von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Damit besteht künftig für den Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 42a Abs. 2 SGB XI eine Möglichkeit zur Mitaufnahme in die stationäre Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson (vgl. BT-Drs. 20/6455 S. 85 ff.).

§ 42a Abs. 4 SGB XI beinhaltet eine sinnvolle verfahrensrechtliche Ergänzung. Danach gilt der Antrag der Pflegeperson auf Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V zugleich als Antrag des Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB XI an die Pflegekasse. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Wunsch auf Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung übermittelt und der Pflegebedürftige zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber der Pflegeperson und wird im Antragsformular schriftlich dokumentiert.

 

Rz. 23b

Vor diesem Hintergrund ist der durch das PUEG zum 1.1.2024 neu eingeführte Abs. 3a zu sehen. Satz 1 und 2 beinhalten wortgleich die zuvor in Abs. 3 Satz 11 und 12 enthalten Regelungen. Satz 3 trifft die notwendigen verfahrensrechtlichen Regelungen. Stellt die Pflegeperson i. S. d. § 19 Satz 1 SGB XI einen Antrag auf Leistungen zur stationären Vorsorge nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und übermittelt sie den Wunsch auf Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, leitet die Krankenkasse den Antrag auf Versorgung Pflegebedürftiger an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, weiter und benennt der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen unverzüglich geeignete Einrichtungen. Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflegeversicherung durchführt, klärt mit der benannten Einrichtung ab, ob die Übernahme der Versorgung des Pflegebedürftigen im Einzelfall in der Vorsorgeeinrichtung möglich ist, und holt deren Einverständnis ein. Liegt deren Einverständnis vor, informiert die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen unverzüglich die Krankenkasse.

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