Rz. 30

Im Umfang ist die Krankenhausbehandlung begrenzt durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses, auf den Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich hinweist. Im Übrigen steht die Krankenhausbehandlung ebenso wie alle anderen Leistungen nach § 2 Abs. 1 Versicherten nur unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung. Der Anspruch umfasst auch Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der allgemeinen Pflegekasse während des Aufenthalts im Krankenhaus. Bei medizinischer Notwendigkeit kann auch Unterbringung und Verpflegung auf höherem Niveau beansprucht werden (BSG, Urteil v. 27.6.1974, 8 RU 117/73). Andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen können als Wahlleistungen nach Maßgabe von § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gesondert berechnet werden.

 

Rz. 31

Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung ist ein zeitlich unbeschränkter Anspruch, solange die Leistungsvoraussetzungen nach § 39 erfüllt werden. Maßstab ist die medizinische Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung. Die Beurteilung der Dauer der Krankenhausbehandlung fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Krankenhausarztes. Die Dauer kann im Streitfall allerdings von der Krankenkasse und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden (BSG, Urteil v. 16.12.2008, B 1 KN 1/07 R). Für eine Einschränkung dieser Kontrollbefugnisse enthält das Gesetz keine Grundlage (nach dem Beschluss des Großen Senats v. 25.9.2007, GS 1/06, einhellige Ansicht).

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