Rz. 1

§ 38 greift die Regelung des § 185b RVO auf. Durch das 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist Abs. 1 Satz 2 geändert worden. Die Altersgrenze für das im Haushalt lebende Kind wurde von ursprünglich 8 auf nunmehr 12 Jahre heraufgesetzt. Die Änderung steht in engem Zusammenhang mit der Erweiterung des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (§ 45) und stellt eine folgerichtige Angleichung der jeweiligen Leistungsvoraussetzungen dar.

 

Rz. 2

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat einen Abs. 5 angefügt. Dieser führt auch für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Maßgabe des § 38 eine Zuzahlungspflicht für Versicherte ein. Die Regelung ist am 1.1.2004 in Kraft getreten.

 

Rz. 2a

Art. 1 Nr. 7b des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 2 Satz 1 das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage konnten Krankenkassen Satzungsregelungen zur Haushaltshilfe vorsehen, die über den Pflichtleistungsanspruch nach § 38 Abs. 1 hinausgingen. Mit der Änderung wird diese Satzungsregelung in eine Soll-Regelung überführt.

 

Rz. 2b

Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 mit Art. 6 0a. dem Abs. 1 die Sätze 3 und 4 angefügt und durch Art. 6 0b. in Abs. 2 Satz 1 das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt und in Satz 2 die Angabe "Satz 2" durch die Wörter "Satz 2 bis 4" ersetzt. Diese Änderungen führen zur Erweiterung des Anspruchs für Versicherte mit schweren Krankheiten, die nicht mehr der Krankenhauspflege bedürfen, aber (noch nicht) pflegebedürftig sind.

 

Rz. 2c

Art. 13 Nr. 2a des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (3. Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 3 die Wörter „soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt“ eingefügt und folgenden Satz 5 angefügt: „Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung eines Kindes nicht aus.“.

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