Rz. 22

Nach Abs. 5 sind Heilmittel nach § 32 von der Versorgung ausgeschlossen, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arzneimittel i. S. d. Abs. 1 oder aufgrund der nach Abs. 3 ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden. Voraussetzung ist, dass diese Heilmittel vergleichbar wie ausgeschlossene Arzneimittel verwendet werden. Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) hat mit Wirkung zum 1.1.2011 Abs. 5 aufgehoben.

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