Rz. 22c

Abs. 3 enthält eine Sonderregelung für Kontaktlinsen. Nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen übernahm die Krankenkasse den vollen Kostenbetrag. Im Übrigen hatte sie höchstens den Betrag zu zahlen, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden gehabt hätte. Bestand insoweit eine Festbetragsregelung nach § 36, so wurde dadurch die Obergrenze des Zuschusses festgelegt.

Kosten für Pflegemittel hatte die Kasse auch dann nicht zu tragen, wenn ein Anspruch auf die Verordnung der Kontaktlinsen in zwingend medizinischen Fällen bestand (BSG, Urteil v. 9.3.1994, 3/1 RK 11/93).

 

Rz. 22d

Ab 1.1.2004 hat das GMG den Anspruch auf die Versorgung mit Kontaktlinsen weiter eingeschränkt. Ein solcher Anspruch besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Abs. 1 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Anspruchsberechtigt sind Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur nach Maßgabe der in Satz 1 beschriebenen weiteren Voraussetzungen. Darüber hinaus muss es sich um einen medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefall handeln.

Nach § 15 Abs. 3 HilfsM-RL können Kontaktlinsen nur bei nachstehend aufgeführten Indikationen verordnet werden:

  1. Myopie ab 8,0 dpt,
  2. Hyperopie ab 8,0 dpt,
  3. irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
  4. Astigmatismus rectus und inversus ab 3,0 dpt,
  5. Astigmatismus obliquus (Achslage 45 ø +/– 30 ø, bzw. 135 ø +/– 30 ø) ab 2 dpt,
  6. Keratokonus,
  7. Aphakie,
  8. Aniseikonie > 7 % ( die Aniseikoniemessung ist nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
  9. Anisometropie ab 2,0 dpt.

Bei funktioneller Einäugigkeit ist der Anspruch auf Versorgung mit einer Kontaktlinse als therapeutische Sehhilfe zum Schutz des anderen Auges seit dem 7.2.2009 ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 23.6.2016, B 3 KR 21/15 R).

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