Rz. 8

Hilfsmittel i. S. d. Abs. 1 Satz 1 sind Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

§ 47 Abs. 1 SGB IX enthält eine Definition, die auch die für § 33 wesentlichen Begriffsmerkmale beinhaltet:

Hilfsmittel … umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um

  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen
  • den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

Nach der Rechtsprechung des BSG hängt die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll oder – falls dies nicht so ist – den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von gesunden, körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird. Was regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen, wobei es auf einem bestimmten prozentual messbaren Verbreitungsgrad in der Bevölkerung oder einen Mindestpreis nicht ankommt (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil v. 29.4.2010, B 3 KR 5/09 R – Lichtsignalanlage).

Hilfsmittel i. S. d. gesetzlichen Krankenversicherung sind insbesondere solche Sachmittel, die zum Zweck des Ausgleichs des entsprechenden Funktionsverlustes der Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie z. B. gesunder Lebensführung, allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens, geistiger Betätigung sowie Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraumes dienen. Sie sind von Heilmitteln abzugrenzen. Heilmittel sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. grundlegend Urteil v. 31.8.2000, B 3 KR 21/99 R Rz. 16; ferner Urteil v. 12.8.2009, B 3 KR 10/07 R Rz. 18; Urteil v. 8.7.2015, B 3 KR 6/14 R) alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie. Hilfsmittel sind demgegenüber alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke und typische orthopädische Hilfsmittel, aber auch Magnetfeldtherapiegeräte, weil sie den Erfolg einer Heilbehandlung bei Anwendung durch den Versicherten selbst sicherstellen sollen.

 

Rz. 8a

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung dient ein sächliches Mittel, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verordneten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen. Das setzt voraus, dass die Verwendung des begehrten Hilfsmittels in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich geleitete Leistungserbringer steht und für die gezielte Versorgung i. S. d. Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 als erforderlich anzusehen ist (st. Rspr., BSG, Urteil v. 15.3.2012, B 3 KR 2/11 R Rz. 17 m. w. N.).

§ 33 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative macht den Anspruch auf das Hilfsmittel davon abhängig, dass es einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine Behinderung ausgleicht.

Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen teilhabeberechtigt behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (medizinischer Behinderungsbegriff) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (Erweiterung durch das SGB IX). Es muss sich um eine wesentliche oder erhebliche Behinderung handeln. Keine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besteht durch eine bloße körperliche Auffälligkeit wie z. B. den Verlust des Endglieds des Zeigefingers der rechten Hand (hierzu BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 3 KR 14/14 R). Sofern durch die äußerliche Auffälligkeit eine psychische Belastung vorliegt, besteht lediglich ein Anspruch auf insoweit medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahmen. Bei vollständigem Haarverlust eines Mannes kann die Versorgung mit einer Perücke nur dann in Betracht kommen, wenn das Aussehen objektiv als entstellend wirkend empfunden werden kann (BSG, Urteil v. 22.4.201...

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