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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.1 Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 1)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 8

Hilfsmittel i. S. d. Abs. 1 Satz 1 sind Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Satz 1 Alt. 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Satz 1 Alt. 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Satz 1 Alt. 3).

§ 47 Abs. 1 SGB IX enthält eine Definition, die auch die für § 33 wesentlichen Begriffsmerkmale beinhaltet:

Hilfsmittel … umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um

  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen
  • den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

Nach der Rechtsprechung des BSG hängt die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll oder – falls dies nicht so ist – den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von gesunden, körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird. Was regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen, wobei es auf einem bestimmten prozentual messbaren Verbreitungsgrad in der Bevölkerung oder einen Mindestpreis nicht ankommt (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil v. 29.4.2010, B 3 KR 5/09 R – Lichtsignalanlage).

Hilfsmittel i. S. d. gesetzlichen Krankenversicherung sind insbesondere solche Sachmittel, die ...

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