Rz. 2

Die Vorschrift enthält Fristen, nach deren Ablauf Sozialdaten zu löschen sind (Abs. 1). Damit werden der Datenbestand begrenzt und die Sozialdaten der Versicherten geschützt. Über den Fristablauf hinaus dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 bis 6 Sozialdaten aufbewahrt werden. Da in diesem Fall ein Bezug zum Versicherten und zum Arzt nicht mehr herstellbar sein darf, sind die datenschutzrechtlichen Belange gewahrt (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 304 Rz. 24). Bei einem Wechsel der Krankenkasse hat die bisher zuständige Krankenkasse eine Meldepflicht gegenüber der neuen Krankenkasse nach § 36 Implantateregistergesetz sowie über die für die KVdR erforderlichen Vorversicherungszeiten (Abs. 2). Kranken- und sonstige Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sind unverzüglich zu löschen, nachdem sie verarbeitet wurden (Abs. 3). Außerdem ist die Übermittlung dieser Daten nach dem Bundesarchivgesetz geregelt.

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