0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 301a wurde mit Wirkung zum 1.7.1994 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) eingeführt. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde v. 1.1.2004 an die Verpflichtung begründet, Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz – 2. FPÄndG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3429) mit Wirkung zum 1.8.2007 vollständig neu gefasst. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 134a.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) hat mit Wirkung zum 30.10.2012 die Überschrift neu gefasst und Abs. 1 geändert. Die Erwähnung von Entbindungspflegern erübrigt sich, weil diese auch als Hebammen gelten. Außerdem wurden in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Wörter "bis 7 sowie 9 und 10" durch die Angabe "und 6" ersetzt. Die Streichung war wegen der Datensparsamkeit und des Bürokratieabbaus geboten.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geändert (Anpassung des Verweises an den neuen Regelungsstandort) und Abs. 1 Satz 3 aufgehoben (Folgeänderung zur Aufhebung des § 134a Abs. 6).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält Regelungen über die Angaben, die freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger den Krankenkassen für Abrechnungszwecke zu übermitteln haben. Gemäß § 134a Abs. 1 Satz 1 schließt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. § 301a schafft für Abrechnungszwecke eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten durch zugelassene Hebammen (vgl. § 134a Abs. 2 Satz 1 zu den Zulassungsvoraussetzungen). Der Begriff der Hebamme umfasst alle Personen, die zur Berufsausübung berechtigt sind (§ 3 HebG). Der Begriff des Entbindungspflegers wird seit dem 1.1.2020 gesetzlich nicht mehr verwendet.

2 Rechtspraxis

2.1 Datenübermittlung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

  • die Stammdaten der Versicherten von der elektronischen Gesundheitskarte (§ 291a Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6),
  • die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,
  • die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,
  • Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung für die Abrechnung von Wegegeld,
  • bei der Abrechnung von Auslagen deren Art und eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,
  • das bundeseinheitliche Kennzeichen der Hebamme oder der Einrichtung (§ 293)

(Satz 1). Eine Hebamme kann sich einer externen Abrechnungsstelle bedienen. In diesem Fall ist zusätzlich das Institutionskennzeichen der Abrechnungsstelle zu übermitteln. Sofern eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung vorgeschrieben ist, muss diese der Rechnung beigefügt werden (Satz 2).

2.2 Richtlinien (Abs. 2)

 

Rz. 4

Durch den Verweis auf § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 wird klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens durch Richtlinien bestimmt und sich auch Hebammen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflichten der Hilfe von Rechenzentren bedienen können. Die "Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen" nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Leistungserbringern" sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a SGB V) v. 9.5.1996 (BAnz. Nr. 112 v. 20.6.1996) sind durch Beschluss v. 20.11.2006 geändert worden. Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Berechtigungs- und Kontrollverfahren enthalten die Anlagen zu diesen Richtlinien (www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/sonstige_leistungserbringer/Richtlinien-Text_061120.pdf; abgerufen: 29.6.2022).

3 Literatur

 

Rz. 5

Schömann, Erbringung und Abrechnung von Hebammenleistungen durch eine Hebammengemeinschaft, jurisPR-SozR 15/2018 Anm. 2.

Weichert, "Datentransparenz" und Datenschutz, MedR 2020 S. 539.

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