Rz. 1

§ 294a wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsmodernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die bis dahin nur vertraglich geregelte Mitteilung von Anhaltspunkten über die Zuständigkeit eines anderen Kostenträgers wurde auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

 

Rz. 1a

Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I 874) ist mit Wirkung zum 1.8.2008 Abs. 2 angefügt worden. Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wurde Abs. 1. In Abs. 1 Satz 1 wurden die Wörter "Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und" durch die Wörter "an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie" ersetzt. Hintergrund ist der neu eingeführte § 119b. Der eingefügte Abs. 2 korrespondiert mit § 52, der Ermessen einräumt, Leistungen ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

 

Rz. 1b

Das Dritte Gesetz zur Änderung arzneirechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) hat mit Wirkung zum 13.8.2013 Abs. 1 Satz 2 geändert. Die bisherige Fassung war gegenstandslos, da die entsprechenden Angaben bereits nach § 295 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 übermittelt werden.

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) wurde mit Wirkung zum 11.4.2017 Abs. 1 Satz 2 ergänzt und Satz 3 angefügt. Die Norm erfasst damit auch Fälle, bei denen die oder der Versicherte Opfer eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung i. S. d. § 177 StGB ist.

 

Rz. 2a

Art. 32 Nr. 12 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches" ersetzt. Die Einzelgesetze der Sozialen Entschädigung werden im SGB XIV zusammengefasst.

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