Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung ab 1.1.1989 eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Vorschrift setzte sich aus 2 Absätzen zusammen, wobei Abs. 1 im Wesentlichen der aktuellen Fassung der Norm entsprach, und Abs. 2 den Krankenkassen gestattete, Daten im Zusammenhang mit Beitragsrückzahlungen aufzuzeichnen (vgl. Didong, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 292 Rz. 5). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGB-ÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) erfolgte mit Wirkung zum 1.7.1994 eine Änderung von Abs. 1 Satz 3, eine Ergänzung des Abs. 2 und eine Erweiterung um Abs. 3 und 4. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat mit Wirkung zum 1.1.2000 die Abs. 2 bis 4 gestrichen.

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