Rz. 2

Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dazu gehören alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen (Art. 4 der Verordnung-EU-679/2016). Auf die Art der Daten kommt es nicht an.

 

Rz. 3

Die Norm regelt abschließend, für welche Zwecke die Krankenkassen Sozialdaten erheben, speichern, verarbeiten und nutzen dürfen. Im Kontext mit den übrigen Regelungen werden die Sammlung und Auswertung personenbezogener Daten beschränkt sowie insbesondere die Datenzusammenführung aus ärztlichen Abrechnungen auf Stichprobenprüfungen begrenzt. Verhindert wird der "gläserne Patient" und die Erstellung von "Leistungs- und Gesundheitsprofilen" (BT-Drs. 11/2237). Die Vorschrift ist die Eingriffsnorm für das "Recht zur informationellen Selbstbestimmung" (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83). Gleichzeitig werden das Leistungsgeschehen transparenter und eine qualifizierte Prüfung von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der abgerechneten Leistungen geschaffen. Es wird klargestellt, welche Daten von den Krankenkassen zum Zweck der Mitgliederwerbung verwendet werden dürfen.

 

Rz. 4

Die Ermächtigung unterliegt dem im gesamten Recht des Datenschutzes geltenden Erforderlichkeitsprinzip. Dies folgt aus der Wortwahl des Gesetzgebers "soweit diese für ... erforderlich sind". Die datenschutzrechtlichen Restriktionen betreffen somit nicht nur die Art der Daten, sondern auch das Ausmaß deren Erhebung und Speicherung. Daraus folgt, dass eine Vorratsspeicherung von Daten für noch nicht relevante Zwecke unzulässig ist (SG, Urteil v. 18.12.2018, B 1 KR 31/17 R zum Umgang mit Lichtbildern für die elektronische Gesundheitskarte). Ebensowenig sind die gesetzlichen Krankenkassen ermächtigt, sog. Patientenkonten – lückenlose und versichertenbezogene Dateien über Diagnosen, Behandlungen, Kosten, Leistungserbringer etc. – zu führen.

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